Förderverein Grundschule Wrist e.V.
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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “ Förderverein der Grundschule Wrist e.V. Er hat seinen Sitz in Wrist ( Schleswig-Holstein )

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der Grundschule Wrist. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle und materielle Unterstützung der schulischen Arbeit, insbesondere durch Erwerb von Lehr- und Lehrmitteln, finanzielle Unterstützung der pädagogischen Arbeiten ( Bezuschussung von Ausflügen, Klassenfahrten u. ä. ) soweit Mittel des Schulträgers/ Land nicht bzw. nur unzureichend zur Verfügung stehen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder
Jede natürliche und Juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Vereinszwecke als berechtigt ansehen und fördern will. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand vier Wochen vor Ende eines Quartals zu erklären ist
b) dem Tod, wobei mit Eingang des Todesnachweises die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres endet
c) den Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstossen hat, durch Vorstandsbeschluß nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Ein grober Verstoss besteht insbesondere dann,wenn Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden, Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufung einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung kein Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, da eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Beiträge
Zum Erreichen des Zwecks des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschliesst die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. In sozialen Härtefällen kann einem Mitglied die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlassen werden. Dieses ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens 1/3 ( ein Drittel) der Mitglieder dieses beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der “ Norddeutschen Rundschau” oder “Anzeiger” einzuberufen.
Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und der Satzungsänderung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 / (drei Viertel ), zur Auflösung eine Mehrheit von 4/5 ( Vierfünftel) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben :

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern auf jeweils ein Jahr
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung gem. § 4 der Satzung
i) Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzende/n
b) dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n
c) dem/der Schriftführer/in
d) einem/einer Beisitzer/in
e) dem/der Kassenführer/in

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten. Der/ die stellvertretende Vorsitzende kann den Verein jedoch nur in den Fällen vertreten, in denen der/ die Vorsitzende verhindert ist. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, in geraden Jahren der/ die stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer/in, in ungeraden Jahren der/ die Vorsitzende, Beisitzer/in und Kassenführer/in.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzeden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und dem Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der Gelder. Er trifft Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder, wobei der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vertreter des Lehrerkollegiums und/ oder des Schulelternbeirates einladen und hinzuziehen.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 4/5 ( vier fünftel) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der/die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzenden die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wrist zur Verwendung für schulische Aufgaben.

§ 11 Inkrafttreten/ Änderung der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründerversammlung des Vereins am 29.10.1998 beschlossen und ist mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Änderungen der Satzung sind nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 ( drei Viertel ) der abgegebenen Stimmen möglich. Der Vorstand wird ermächtigt, Berechtigungen und Änderungen der Satzung vorzunehmen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die steuerliche Anerkennung zu erreichen. Die Ermächtigung endet mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und der steuerlichen Anerkennung.

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